Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Auftrag

(1) Anlässlich der Suche eines dem in der individualvertraglichen Vereinbarung näher bezeichneten Objektes beauftragt der Kunde den Makler, die Gelegenheit zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags nachzuweisen oder einen abschlusswilligen Vertragspartner zu vermitteln.

(2) Die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Makler oder dem Verkäufer/Vermieter bedeutet die Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündlich getroffene Abreden gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Makler.

§ 2 Provision

(1) Der Kunde verpflichtet sich, bei Abschluss des Kaufvertrag eine einmalige Maklerprovision in Höhe der ortsüblichen Maklerprovision (3,57 % des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus dem Gesamtentgelt für das Auftragsobjekt an den Makler zu zahlen.

(2) Die Provision wird bei Vertragsschluss fällig. Als Vertragsabschluss gilt im Falle des Grundstückserwerbs die Beurkundung des Kaufvertrages, im Falle der Abschlusses eines Mietvertrages die Unterzeichnung.

(3) Die Vergütungspflicht entfällt nicht durch einen späteren Rücktritt vom Vertrage, durch seine Anfechtung, Nichtausführung, Aufhebung oder durch die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Vorkaufsrechtes.

(4) Der Makler erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Vertragsangelegenheiten beim Abschluss eines Vertrages folgende Provisionen für:

- Käufverträge Immobilien 3,57% Verkäufer und 3,57% Käufer vom Kaufpreis
- An- und Vorverkaufsrechte  3,57% Verkäufer und 3,57% vom Kaufpreis
- Mietvertrag für Wohnungen 2 Nettokaltmieten
- Mietvertrag für gewerblich genutzte Objekte 3 Nettokaltmieten
- Vermittlung v. Liefer- u. Leistungsverträgen 5% d. Vertragswertes
- Abstandszahlungen 6% der Abstandssumme
- Nachweis von Objekten aus Zwangsversteigerungen entsprechend gesonderter Vereinbarung mit dem Erwerber

jeweil zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 3 Verbot der Weitergabe von Daten

(1) Der Makler hat Kenntnisse, insbesondere über Auftragsobjekt und Auftraggeber, vertraulich zu behandeln, soweit er die Kenntnisse im Zusammenhang mit diesem Auftrag erhält.

(2) Gibt der Kunde vertraulich Angebotsdaten, insbesondere über ihn angebotene Auftrags-/ Kaufobjekte oder über Verkaufsinteressenten, an Dritte weiter, so verstößt er gegen seine Vertragspflichten. Kommt es auf Grund der Weitergabe zu einem Vertragsabschluss, ist der Kunde in Höhe der vereinbarten Provision pauschal schadensersatzpflichtig, wenn er nicht den Nachweis erbringt, dass kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Informationspflichten

(1) Der Kunde verpflichtet sich, ihm bereits vorher bekannte Angaben über ein Auftragsobjekt unverzüglich zurückzuweisen und dem Makler mitzuteilen, wie und wann er die Kenntnis vorher erlangt hat. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht führt zum Ausschluss des Rechts zur Zahlungsverweigerung wegen Vorkenntnis des Objektes. Zumindest hat der Kunde dem Makler in diesem Falle ab Abschluss des Kauf-/Mietvertrages die Maklerprovision als Schadensersatzleistung zu erstatten.

(2) Der Makler hat dem Kunden alle Informationen zu geben, die für seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrags von Bedeutung sein können. Er ist hingegen nicht verpflichtet, zur Erlangung von Informationen besondere Nachforschungen anzustellen.

(3) Der Makler bemüht sich, den Kunden auch nach Vertragsbeendigung über Angebote zu informieren.

§ 5. Keine Bindungswirkung des Angebotes

Die Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenvermietung/- verkauf an andere Interessenten bleibt vorbehalten.

§ 6 Keine Empfangsvollmacht

Der Makler ist vom Verkäufer/Vermieter nicht zur Entgegennahme von Kaufpreis-/Mietzahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt.

§ 7 Kündigung

Diese Vereinbarung kann von jeder Partei schriftlich mit sofortiger Frist gekündigt werden. Ohne vorherige Kündigung endet dieser Vertrag spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.

§ 8 Maklerklausel/ sofortige Vollstreckbarkeit

(1) Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Mietvertragsabschlusses, in den Mietvertrag eine Klausel aufnehmen zu lassen, dass sich der Kunde zur Begleichung der vollständigen Provisionsforderung des Maklers verpflichtet.

(2) Für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages verpflichtet sich der Kunde, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach er sich verpflichtet, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen in Höhe der Provision wie im notariellen Kaufvertrag angegeben, zu Gunsten des Maklers zuzustimmen.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Etwaige Abreden und Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Soweit Vertragsergänzungen oder Änderungen vereinbart werden, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in Berlin.

(3) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt.